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§ 1 CSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verweise

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf Container, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und auf die Beförderung solcher Container. Es gelten die Begriffsbestimmungen des Art. II des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), BGBl. Nr. 552/1987. Als Beförderung gilt auch der Umschlag von einem Verkehrsmittel auf ein anderes.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird auf Bestimmungen des CSC oder seiner Anlagen verwiesen, so sind sie in ihrer jeweils gemäß Art. IX und X CSC für Österreich geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese in Österreich kundgemacht ist.

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