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Artikel 3 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles XI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1996

Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.

Artikel 3

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt nach seiner Annahme zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens genannten Staaten und Rechtsträger auf.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

10012578

Dokumentnummer

NOR12156699

alte Dokumentnummer

N9199553094J

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