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Artikel 2 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles XI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1996

Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.

Artikel 2

Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und Teil XI

(1) Dieses Übereinkommen und Teil XI werden zusammen als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Übereinkommen und Teil XI ist das Übereinkommen maßgebend.

(2) Die Artikel 309 bis 319 des Seerechtsübereinkommens finden auf dieses Übereinkommen ebenso Anwendung wie auf das Seerechtsübereinkommen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

10012578

Dokumentnummer

NOR12156698

alte Dokumentnummer

N9199553093J

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