Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.
Artikel 1
Durchführung des Teiles XI
(1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesem Übereinkommen durchzuführen.
(2) Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
10012578
Dokumentnummer
NOR12156697
alte Dokumentnummer
N9199553092J
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