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Artikel 1 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles XI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1996

Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.

Artikel 1

Durchführung des Teiles XI

(1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesem Übereinkommen durchzuführen.

(2) Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

10012578

Dokumentnummer

NOR12156697

alte Dokumentnummer

N9199553092J

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