Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.
Artikel 3
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt nach seiner Annahme zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens genannten Staaten und Rechtsträger auf.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
10012578
Dokumentnummer
NOR12156699
alte Dokumentnummer
N9199553094J
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