ABSCHNITT 2. OBLIGATORISCHE VERFAHREN, DIE ZU BINDENDEN ENTSCHEIDUNGEN FÜHREN
Artikel 286
Anwendung der Verfahren nach diesem Abschnitt
Vorbehaltlich des Abschnitts 3 wird jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht in Anwendung des Abschnitts 1 beigelegt worden ist, auf Antrag einer Streitpartei dem auf Grund des vorliegenden Abschnitts zuständigen Gerichtshof oder Gericht unterbreitet.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156652
alte Dokumentnummer
N9199553046J
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