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Artikel 285 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 285

Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten

Dieser Abschnitt findet auf jede Streitigkeit Anwendung, die auf Grund des Teiles XI Abschnitt 5 in Übereinstimmung mit den im vorliegenden Teil vorgesehenen Verfahren beizulegen ist. Ist ein Rechtsträger, der nicht Vertragsstaat ist, Partei einer solchen Streitigkeit, so findet der vorliegende Abschnitt sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156651

alte Dokumentnummer

N9199553045J

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