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Artikel 286 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

ABSCHNITT 2. OBLIGATORISCHE VERFAHREN, DIE ZU BINDENDEN ENTSCHEIDUNGEN FÜHREN

Artikel 286

Anwendung der Verfahren nach diesem Abschnitt

Vorbehaltlich des Abschnitts 3 wird jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht in Anwendung des Abschnitts 1 beigelegt worden ist, auf Antrag einer Streitpartei dem auf Grund des vorliegenden Abschnitts zuständigen Gerichtshof oder Gericht unterbreitet.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156652

alte Dokumentnummer

N9199553046J

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