vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 277 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 277

Aufgaben der regionalen Zentren

Zu den Aufgaben solcher regionalen Zentren gehören unter anderem

  1. a) Schulungs- und Ausbildungsprogramme auf allen Ebenen über verschiedene Aspekte der meereswissenschaftlichen und -technologischen Forschung, insbesondere der Meeresbiologie, einschließlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen, der Ozeanographie, der Hydrographie, des Ingenieurwesens, der geologischen Erforschung des Meeresbodens, der Bergbau- und Entsalzungstechnologien;
  2. b) Untersuchungen über die Bewirtschaftung;
  3. c) Studienprogramme betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt sowie die Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung;
  4. d) Veranstaltung regionaler Konferenzen, Seminare und Symposien;
  5. e) Sammlung und Verarbeitung meereswissenschaftlicher und -technologischer Daten und Informationen;
  6. f) umgehende Verbreitung der Ergebnisse meereswissenschaftlicher und -technologischer Forschung in leicht zugänglichen Veröffentlichungen;
  7. g) Verbreitung von Informationen über nationale Leitsätze hinsichtlich der Weitergabe von Meerestechnologie und systematische vergleichende Untersuchungen dieser Leitsätze;
  8. h) Zusammenstellung und Systematisierung von Informationen über die Vermarktung von Technologie und über Verträge und sonstige Regelungen betreffend Patente;
  9. i) technische Zusammenarbeit mit anderen Staaten der Region.

Schlagworte

Schulungsprogramm, Bergbautechnologie

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156643

alte Dokumentnummer

N9199553037J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte