Artikel 277
Aufgaben der regionalen Zentren
Zu den Aufgaben solcher regionalen Zentren gehören unter anderem
- a) Schulungs- und Ausbildungsprogramme auf allen Ebenen über verschiedene Aspekte der meereswissenschaftlichen und -technologischen Forschung, insbesondere der Meeresbiologie, einschließlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen, der Ozeanographie, der Hydrographie, des Ingenieurwesens, der geologischen Erforschung des Meeresbodens, der Bergbau- und Entsalzungstechnologien;
- b) Untersuchungen über die Bewirtschaftung;
- c) Studienprogramme betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt sowie die Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung;
- d) Veranstaltung regionaler Konferenzen, Seminare und Symposien;
- e) Sammlung und Verarbeitung meereswissenschaftlicher und -technologischer Daten und Informationen;
- f) umgehende Verbreitung der Ergebnisse meereswissenschaftlicher und -technologischer Forschung in leicht zugänglichen Veröffentlichungen;
- g) Verbreitung von Informationen über nationale Leitsätze hinsichtlich der Weitergabe von Meerestechnologie und systematische vergleichende Untersuchungen dieser Leitsätze;
- h) Zusammenstellung und Systematisierung von Informationen über die Vermarktung von Technologie und über Verträge und sonstige Regelungen betreffend Patente;
- i) technische Zusammenarbeit mit anderen Staaten der Region.
Schlagworte
Schulungsprogramm, Bergbautechnologie
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156643
alte Dokumentnummer
N9199553037J
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