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Artikel 278 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

ABSCHNITT 4. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

Artikel 278

Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen

Die in diesem Teil und in Teil XIII genannten zuständigen internationalen Organisationen ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um entweder unmittelbar oder in enger Zusammenarbeit untereinander die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Teil sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156644

alte Dokumentnummer

N9199553038J

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