ABSCHNITT 4. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN
Artikel 278
Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen
Die in diesem Teil und in Teil XIII genannten zuständigen internationalen Organisationen ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um entweder unmittelbar oder in enger Zusammenarbeit untereinander die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Teil sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156644
alte Dokumentnummer
N9199553038J
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