vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 279 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

TEIL XV

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 279

Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel

Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit

Artikel 2 Absatz 3 der Satzung der Vereinten Nationen bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung durch die in Artikel 33 Absatz 1 der Satzung genannten Mittel.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156645

alte Dokumentnummer

N9199553039J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)