TEIL XV
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 279
Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit
Artikel 2 Absatz 3 der Satzung der Vereinten Nationen bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung durch die in Artikel 33 Absatz 1 der Satzung genannten Mittel.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156645
alte Dokumentnummer
N9199553039J
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