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Artikel 273 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 273

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Behörde

Die Staaten arbeiten mit den zuständigen internationalen Organisationen und der Behörde aktiv zusammen, um die Weitergabe der sich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehenden Fertigkeiten und Meerestechnologie an Entwicklungsstaaten und ihre Angehörigen und an das Unternehmen zu fördern und zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156639

alte Dokumentnummer

N9199553033J

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