Artikel 272
Koordinierung internationaler Programme
Im Bereich der Weitergabe von Meerestechnologie bemühen sich die Staaten sicherzustellen, daß die zuständigen internationalen Organisationen ihre Tätigkeiten einschließlich regionaler oder weltweiter Programme koordinieren, wobei den Interessen und Bedürfnissen der Entwicklungsstaaten, insbesondere der Binnenstaaten und der geographisch benachteiligten Staaten, Rechnung getragen wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156638
alte Dokumentnummer
N9199553032J
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