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Artikel 272 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 272

Koordinierung internationaler Programme

Im Bereich der Weitergabe von Meerestechnologie bemühen sich die Staaten sicherzustellen, daß die zuständigen internationalen Organisationen ihre Tätigkeiten einschließlich regionaler oder weltweiter Programme koordinieren, wobei den Interessen und Bedürfnissen der Entwicklungsstaaten, insbesondere der Binnenstaaten und der geographisch benachteiligten Staaten, Rechnung getragen wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156638

alte Dokumentnummer

N9199553032J

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