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Artikel 265 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 265

Einstweilige Maßnahmen

Solange eine Streitigkeit nicht in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitte 2 und 3 beigelegt ist, gestattet der Staat oder die zuständige internationale Organisation, die zur Durchführung eines Vorhabens der wissenschaftlichen Meeresforschung befugt sind, nicht, daß Forschungstätigkeiten ohne ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Küstenstaats begonnen oder fortgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156631

alte Dokumentnummer

N9199553025J

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