ABSCHNITT 6. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN UND EINSTWEILIGE MASSNAHMEN
Artikel 264
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens über die wissenschaftliche Meeresforschung werden in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitte 2 und 3 beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156630
alte Dokumentnummer
N9199553024J
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