ABSCHNITT 6. DURCHSETZUNG
Artikel 213
Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung vom Land aus
Die Staaten setzen ihre in Übereinstimmung mit Artikel 207 erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften durch; sie erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen andere Maßnahmen, die zur Durchführung anwendbarer internationaler Regeln und Normen notwendig sind, welche im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt vom Land aus aufgestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156579
alte Dokumentnummer
N9199552973J
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