vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 214 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 214

Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden

Die Staaten setzen ihre in Übereinstimmung mit Artikel 208 erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften durch; sie erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen andere Maßnahmen, die zur Durchführung anwendbarer internationaler Regeln und Normen notwendig sind, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt aufgestellt worden sind, welche sich aus oder im Zusammenhang mit unter ihre Hoheitsbefugnisse fallenden Tätigkeiten auf dem Meeresboden ergibt oder von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken herrührt, die auf Grund der Artikel 60 und 80 unter ihre Hoheitsbefugnisse fallen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156580

alte Dokumentnummer

N9199552974J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)