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Artikel 215 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 215

Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet

Die Durchsetzung der in Übereinstimmung mit Teil XI aufgestellten internationalen Regeln, Vorschriften und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Tätigkeiten im Gebiet ist in jenem Teil geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156581

alte Dokumentnummer

N9199552975J

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