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§ 25 Bodenmarkierungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Bodenmarkierungen für das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen

§ 25

Ist ein Gehsteig in seiner baulichen Anlage breiter als es der Bedarf des Fußgängerverkehrs gewöhnlich erfordert, so kann, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ein Parkstreifen zur Gänze oder zum Teil auf einem solchen Gehsteig markiert werden. Die für den Fußgängerverkehr verbleibende Gehsteigbreite muß jedoch bei Markierungen für das Längsparken mindestens 1,5 m, bei Markierungen für das Schräg- oder Querparken mindestens 2 m betragen.

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