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§ 26 Bodenmarkierungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Bodenmarkierungen für das Verbot des Aufstellens von Fahrzeugen

§ 26

Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sind, sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, mit einer Zickzacklinie in gelber Farbe zu kennzeichnen. Diese Zickzacklinie ist angepaßt an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entsprechend der Abbildung b in Anlage 6 auszuführen, wobei die Strichbreite mindestens 10 cm zu betragen hat.

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