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§ 24 Bodenmarkierungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Parkflächen für bestimmte Fahrzeuge

§ 24

Sollen Parkflächen für das Abstellen bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien vorbehalten bleiben, so ist die vorgesehene Widmung der Fläche, wenn dafür nicht auf andere Weise ausreichende Vorkehrung getroffen ist, durch Markierung mit entsprechenden Worten wie „POLIZEI“, „GENDARMERIE“, „RETTUNG“, „4 TAXI“, „LKW“, „NUR PKW“, „MOTORRÄDER“ usw. oder durch Markierung entsprechender Symbole wie einem Behindertensymbol entsprechend der Abbildung a in Anlage 6 innerhalb dieser Fläche kenntlich zu machen. Worte sind auf Parkstreifen, wenn möglich in verlängerter Ausführung und so anzubringen, daß sie von dem Lenker eines sich nähernden Fahrzeuges gelesen werden können. Wenn dies wegen zu geringer Breite des Parkstreifens nicht möglich ist sowie auch auf Parkplätzen, sind die Worte in unverlängerter Ausführung und geeigneter Größe so anzubringen, daß sie von der angrenzenden, für die Zufahrt vorgesehenen Verkehrsfläche aus lesbar sind.

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