Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen
§ 2.
Auf den in § 1 genannten Gewässern gelten folgende schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen:
- 1. Fahrverbot für Motorfahrzeuge und für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind,
- 2. Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper mit einer Länge von mehr als 20 m oder einem Tiefgang von mehr als 1 m,
- 3. Verbot, eine Geschwindigkeit von 10 km/h gegenüber dem Ufer zu überschreiten,
- 4. Verbot des Befahrens von Nebenarmen,
- 5. Fahrverbot bei Nacht,
- 6. Fahrverbot in den Monaten Jänner bis Mai.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10012457
Dokumentnummer
NOR12155712
alte Dokumentnummer
N9199442864J
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