Durch ein legistisches Versehen wurde der § 3 zweimal vergeben.
Ausnahmen
§ 3.
(1) Die Verkehrsbeschränkungen des § 2 gelten nicht für
- 1. Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
- 2. Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung,
- 3. Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag und
- 4. Fahrzeuge in Ausübung der Fischereiaufsicht.
(2) Das Fahrverbot gemäß § 2 Z 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen.
Durch ein legistisches Versehen wurde der § 3 zweimal vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10012457
Dokumentnummer
NOR40253804
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)