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§ 3 Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Durch ein legistisches Versehen wurde der § 3 zweimal vergeben.

Ausnahmen

§ 3.

(1) Die Verkehrsbeschränkungen des § 2 gelten nicht für

  1. 1. Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
  2. 2. Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung,
  3. 3. Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag und
  4. 4. Fahrzeuge in Ausübung der Fischereiaufsicht.

(2) Das Fahrverbot gemäß § 2 Z 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen.

Durch ein legistisches Versehen wurde der § 3 zweimal vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10012457

Dokumentnummer

NOR40253804

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