Artikel 2
(1) Die Kommission hat unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und in der Slowakischen Republik geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit im Sinne des Art. 1 hinzuwirken.
(2) Zu diesem Zweck hat die Kommission
- 1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik auszuarbeiten und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik vorzulegen,
- 2. auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik hinzuwirken.
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