vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 13

Besondere Regeln für gefährliche Güter

1. Der Absender hat gefährliche Güter in geeigneter Weise als gefährlich zu kennzeichnen oder zu beschriften.

2. Übergibt der Absender dem Beförderer oder einem ausführenden Beförderer gefährliche Güter, so hat er ihn über die gefährliche Beschaffenheit der Güter und nötigenfalls über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen zu unterrichten. Falls der Absender dieser Verpflichtung nicht nachkommt und der Beförderer oder der ausführende Beförderer nicht anderweitig Kenntnis von der gefährlichen Beschaffenheit der Güter hat,

  1. a) haftet der Absender dem Beförderer und einem ausführenden Beförderer gegenüber für den Schaden, der sich aus der Verschiffung solcher Güter ergibt, und
  2. b) können die Güter jederzeit, wie es die Umstände erfordern, ausgeladen, vernichtet oder unschädlich gemacht werden, ohne daß Ersatz zu leisten ist.

3. Wer die Güter in Kenntnis ihrer gefährlichen Beschaffenheit während der Beförderung in seine Obhut genommen hat, kann sich nicht auf Absatz 2 berufen.

4. Werden in den Fällen, in denen Absatz 2 Buchstabe b nicht anzuwenden ist oder in denen eine Berufung darauf nicht zulässig ist, gefährliche Güter zu einer tatsächlichen Gefahr für Menschenleben oder Sachen, so können sie, wie es die Umstände erfordern, ausgeladen, vernichtet oder unschädlich gemacht werden, wobei Ersatz nur geleistet wird, wenn eine Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Großen Haverei besteht oder wenn der Beförderer nach Artikel 5 haftet.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154487

alte Dokumentnummer

N9199331450J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)