TEIL III
HAFTUNG DES ABSENDERS
Artikel 12
Allgemeine Regel
Der Absender haftet nicht für einen Schaden, den der Beförderer oder der ausführende Beförderer erleidet, oder für Beschädigung des Schiffes, es sei denn, der Schaden oder die Beschädigung ist durch Verschulden des Absenders oder seiner Bediensteten oder Beauftragten verursacht worden. Auch ein Bediensteter oder Beauftragter des Absenders haftet nicht für einen solchen Schaden oder eine solche Beschädigung, es sei denn, der Schaden oder die Beschädigung ist auf sein Verschulden zurückzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10012302
Dokumentnummer
NOR12154486
alte Dokumentnummer
N9199331449J
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