TEIL IV
BEFÖRDERUNGSURKUNDEN
Artikel 14
Ausstellen des Konnossements
1. Wenn der Beförderer oder der ausführende Beförderer die Güter in seine Obhut nimmt, hat der Beförderer dem Absender auf Verlangen ein Konnossement auszustellen.
2. Ein Konnossement kann von einer vom Beförderer ermächtigten Person unterzeichnet sein. Ein Konnossement, das vom Kapitän des die Güter befördernden Schiffes unterzeichnet worden ist, gilt als im Namen des Beförderers unterzeichnet.
3. Die Unterschrift auf dem Konnossement kann handschriftlich gefertigt, in Faksimile gedruckt, gestempelt, in Symbolen dargestellt oder mit anderen mechanischen oder elektronischen Mitteln hergestellt werden, falls dies dem Recht des Staates, in dem das Konnossement ausgestellt wird, nicht widerspricht.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10012302
Dokumentnummer
NOR12154488
alte Dokumentnummer
N9199331451J
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