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Artikel 14 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

TEIL IV

BEFÖRDERUNGSURKUNDEN

Artikel 14

Ausstellen des Konnossements

1. Wenn der Beförderer oder der ausführende Beförderer die Güter in seine Obhut nimmt, hat der Beförderer dem Absender auf Verlangen ein Konnossement auszustellen.

2. Ein Konnossement kann von einer vom Beförderer ermächtigten Person unterzeichnet sein. Ein Konnossement, das vom Kapitän des die Güter befördernden Schiffes unterzeichnet worden ist, gilt als im Namen des Beförderers unterzeichnet.

3. Die Unterschrift auf dem Konnossement kann handschriftlich gefertigt, in Faksimile gedruckt, gestempelt, in Symbolen dargestellt oder mit anderen mechanischen oder elektronischen Mitteln hergestellt werden, falls dies dem Recht des Staates, in dem das Konnossement ausgestellt wird, nicht widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154488

alte Dokumentnummer

N9199331451J

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