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Artikel 11 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 11

Durchfrachtverkehr

1. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 1 kann ein Seefrachtvertrag, der ausdrücklich vorsieht, daß ein bestimmter Teil der vom Vertrag erfaßten Beförderung von einer namentlich bezeichneten anderen Person als dem Beförderer auszuführen ist, eine Bestimmung enthalten, nach welcher der Beförderer nicht für Verlust, Beschädigung oder verspätete Ablieferung infolge eines Ereignisses haftet, das eintritt, während sich die Güter während des betreffenden Teils der Beförderung in der Obhut des ausführenden Beförderers befinden. Eine Bestimmung, die eine solche Haftung beschränkt oder ausschließt, ist jedoch ohne Wirkung, wenn gegen den ausführenden Beförderer ein gerichtliches Verfahren vor einem nach Artikel 21 Absatz 1 oder 2 zuständigen Gericht nicht durchgeführt werden kann. Die Beweislast dafür, daß ein Verlust, eine Beschädigung oder eine verspätete Ablieferung durch ein solches Ereignis verursacht worden ist, trägt der Beförderer.

2. Der ausführende Beförderer haftet nach Artikel 10 Absatz 2 für Verlust, Beschädigung oder verspätete Ablieferung, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch ein Ereignis verursacht wird, das eintritt, während sich die Güter in seiner Obhut befinden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154485

alte Dokumentnummer

N9199331448J

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