Geltungsbereich und Definition
§ 1
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, welche nicht dem Antrieb von Schienenfahrzeugen, von Kraftfahrzeugen, von Wasserfahrzeugen oder von Luftfahrzeugen dienen.
(2) Die Brennstoffwärmeleistung (BWL) eines Dampfkessels ergibt sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist.
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