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§ 2 DKBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1996

Praktische Verwendung

§ 2

(1) Die praktische Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

(2) Im Rahmen der praktischen Verwendung ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise jener Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:

  1. 1. alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
  2. 2. Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
  3. 3. über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.

(3) Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet den Bestimmungen des § 12 aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes (zB Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma). Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Einschulenden, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen (firmenmäßige Unterzeichnung).

(4) Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 DKBG fallen und deren BWL 50 MW nicht übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 12 zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem einschulenden Betriebswärter zu bestätigen.

(5) Die Einschulung gemäß Abs. 2 ist für Betriebswärter gemäß Abs. 4 unabhängig von ihrer Dauer unter der Leitung eines einschulenden Betriebswärters oder von Personen möglich, die ihre Befähigung zur Einschulung auf andere Weise als durch ein Betriebswärterzeugnis nachgewiesen haben. Als solche Personen können jene angesehen werden, deren Befähigung durch eine von der Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma des Dampfkessels oder der Wärmekraftmaschine ausgestellte Bestätigung nachgewiesen ist. Die Einschulung muß jener des Abs. 4 gleichwertig sein. Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten sind in ausreichendem Umfang durchzuführen. Vom Einschulenden ist eine detaillierte schriftliche Aufstellung über die Durchführung und Erfüllung dieser vorgegebenen Mindestanforderungen zu erstellen. Diese Dokumentation und die Bestätigung über die praktische Verwendung ist dem Prüfungskommissär vorzulegen. Der Prüfungskommissär bewertet die vorgelegten Unterlagen und entscheidet danach über die Zulassung zur Prüfung. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem Einschulenden zu bestätigen.

(6) Für Betriebswärter von Dampfkesseln, deren BWL 50 MW übersteigt, beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung vier Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem einschulenden Betriebswärter zu bestätigen.

(7) Die abschließenden Bestätigungen gemäß Abs. 4, 5 oder 6 haben dem inAnlage 1 dargestellten Vordruck zu entsprechen.

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