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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1993

Artikel 9

Die Luftfahrtbehörde jeder Vertragschließenden Partei wird der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei bereitgestellten Beförderungskapazität verlangt werden können. Diese Unterlagen habe alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des von diesem Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012256

Dokumentnummer

NOR12154006

alte Dokumentnummer

N9199327895J

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