Artikel 9
Die Luftfahrtbehörde jeder Vertragschließenden Partei wird der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei bereitgestellten Beförderungskapazität verlangt werden können. Diese Unterlagen habe alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des von diesem Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10012256
Dokumentnummer
NOR12154006
alte Dokumentnummer
N9199327895J
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