Artikel 10
(1) Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien sind in regelmäßigen und kurzen Abständen Beratungen durchzuführen, um bei allen die Erfüllung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten eine enge Zusammenarbeit zu gewährleisten.
(2) Jede der Vertragschließenden Parteien kann schriftlich um Beratung ersuchen; diese Beratung hat innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens stattzufinden, es sei denn, beide Vertragschließenden Parteien vereinbaren eine Verlängerung dieser Frist. Diese Beratungen können auch zwischen den beiden Luftfahrtbehörden stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10012256
Dokumentnummer
NOR12154007
alte Dokumentnummer
N9199327896J
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