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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1993

Artikel 10

(1) Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien sind in regelmäßigen und kurzen Abständen Beratungen durchzuführen, um bei allen die Erfüllung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten eine enge Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(2) Jede der Vertragschließenden Parteien kann schriftlich um Beratung ersuchen; diese Beratung hat innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens stattzufinden, es sei denn, beide Vertragschließenden Parteien vereinbaren eine Verlängerung dieser Frist. Diese Beratungen können auch zwischen den beiden Luftfahrtbehörden stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012256

Dokumentnummer

NOR12154007

alte Dokumentnummer

N9199327896J

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