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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1993

Artikel 12

(1) Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendwelche Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich seiner Anhänge, abzuändern, so hat sie um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei zu ersuchen. Diese Beratung hat innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen treten sechzig Tage nach Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel gemäß Artikel 16 dieses Abkommens in Kraft.

(2) Wird eine multilaterale Konvention oder Vereinbarung über den Luftverkehr geschlossen, der beide Vertragschließenden Parteien beitreten, so ist dieses Abkommen derart abzuändern, daß es den Bestimmungen dieser Konvention oder Vereinbarung entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012256

Dokumentnummer

NOR12154009

alte Dokumentnummer

N9199327898J

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