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Artikel 16 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1993

Artikel 16

Dieses Abkommen ist im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen im Staat jeder Vertragschließenden Partei zu genehmigen und tritt sechzig Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft, worin die Erfüllung dieser Erfordernisse bestätigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN am 12. November 1992 in Wien in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012256

Dokumentnummer

NOR12154013

alte Dokumentnummer

N9199327902J

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