vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1993

Artikel 13

Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit ihren Beschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Wird diese Kündigung ausgesprochen, so tritt das vorliegende Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf des Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012256

Dokumentnummer

NOR12154010

alte Dokumentnummer

N9199327899J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)