Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 4.5.1996 eingearbeitet.
§ 0
Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 672/1993
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
20.10.1993
Unterzeichnungsdatum
01.02.1991
Index
99/05 Eisenbahnen
Langtitel
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER WICHTIGE INTERNATIONALE STRECKEN DES KOMBINIERTEN VERKEHRS UND DAMIT VERBUNDENE EINRICHTUNGEN (AGTC)
StF: BGBl. Nr. 672/1993 (NR: GP XVIII RV 962 AB 1114 S. 125 . BR: AB 4565 S. 572 )
Änderung
BGBl. Nr. 206/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 105/2002 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
*Belarus III 105/2002 *Belgien III 105/2002 *Bulgarien 206/1996 *Dänemark 672/1993 *Deutschland 672/1993 *Frankreich 672/1993 *Georgien III 105/2002 *Griechenland 206/1996 *Italien 206/1996 *Kroatien 206/1996 *Luxemburg 206/1996 *Niederlande 672/1993 *Norwegen 672/1993 *Polen III 105/2002 *Portugal 206/1996 *Rumänien 672/1993 *Russische F 206/1996 *Schweiz 672/1993 *Slowakei 206/1996 *Slowenien 206/1996 *Tschechische R 206/1996 *Türkei III 105/2002 *Ungarn 206/1996
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 206/1996)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 20. Oktober 1993 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen: Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Frankreich, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien und Schweiz.
Russische Föderation
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Russische Föderation erklärt, sich nicht an die Bedingungen des Art. 12 dieses Übereinkommens gebunden zu erachten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
DIE VERTRAGSPARTEIEN SIND,
IM BESTREBEN, den internationalen Güterverkehr zu erleichtern,
IN KENNTNIS der als Folge des wachsenden internationalen Handels zu erwartenden Zunahme des internationalen Güterverkehrs,
IM BEWUSSTSEIN der negativen Umweltauswirkungen, die solche Entwicklungen haben können,
UNTER HERVORHEBUNG der bedeutenden Rolle des kombinierten Verkehrs bei der Entlastung des europäischen Straßennetzes, insbesondere im alpenquerenden Verkehr, und der Abschwächung der Umweltschäden,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Schaffung eines rechtlichen Rahmens wichtig ist, in dem ein Koordinationsplan für die Entwicklung von Einrichtungen des kombinierten Verkehrs und die für den Betrieb erforderliche Infrastruktur auf Basis internationaler Leistungsparameter und -standards niedergelegt ist, damit der internationale kombinierte Verkehr in Europa effizienter und für die Kunden attraktiver wird,
wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 4.5.1996 eingearbeitet.
Schlagworte
Leistungsstandard
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10012223
Dokumentnummer
NOR11012505
alte Dokumentnummer
N9199317259L
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