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Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC)
Kurztitel
Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC)
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 672/1993
Inkrafttretensdatum
20.10.1993
Langtitel
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER WICHTIGE INTERNATIONALE STRECKEN DES
KOMBINIERTEN VERKEHRS UND DAMIT VERBUNDENE EINRICHTUNGEN (AGTC)
(NR: GP XVIII RV 962 AB 1114 S. 125 . BR: AB 4565 S. 572 )
StF: BGBl. Nr. 672/1993
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 20. Oktober 1993 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen: Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Frankreich, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien und Schweiz.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN SIND,
IM BESTREBEN, den internationalen Güterverkehr zu erleichtern, IN KENNTNIS der als Folge des wachsenden internationalen Handels zu
erwartenden Zunahme des internationalen Güterverkehrs,
IM BEWUSSTSEIN der negativen Umweltauswirkungen, die solche Entwicklungen haben können,
UNTER HERVORHEBUNG der bedeutenden Rolle des kombinierten Verkehrs bei der Entlastung des europäischen Straßennetzes, insbesondere im alpenquerenden Verkehr, und der Abschwächung der Umweltschäden,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Schaffung eines rechtlichen Rahmens wichtig ist, in dem ein Koordinationsplan für die Entwicklung von Einrichtungen des kombinierten Verkehrs und die für den Betrieb erforderliche Infrastruktur auf Basis internationaler Leistungsparameter und -standards niedergelegt ist, damit der internationale kombinierte Verkehr in Europa effizienter und für die Kunden attraktiver wird,
wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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