KAPITEL II
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 6 Bestimmung der Hinterlegungsstelle
Artikel 6
Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
KAPITEL II
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 6 Bestimmung der Hinterlegungsstelle
Artikel 6
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