Artikel 5
Anhänge
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind ein integraler Bestandteil des Übereinkommens. Weitere Anhänge betreffend andere Aspekte des kombinierten Verkehrs können dem Übereinkommen entsprechend dem in Art. 12 beschriebenen Änderungsverfahren hinzugefügt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10012223
Dokumentnummer
NOR12153501
alte Dokumentnummer
N9199317264L
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