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Artikel 5 Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Artikel 5

Anhänge

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind ein integraler Bestandteil des Übereinkommens. Weitere Anhänge betreffend andere Aspekte des kombinierten Verkehrs können dem Übereinkommen entsprechend dem in Art. 12 beschriebenen Änderungsverfahren hinzugefügt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012223

Dokumentnummer

NOR12153501

alte Dokumentnummer

N9199317264L

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