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Artikel 4 Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Artikel 4

Betriebliche Ziele

Die Vertragsparteien verpflichten sich, um den internationalen kombinierten Verkehr auf dem internationalen Netz für den internationalen Verkehr zu erleichtern, geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der in Anhang IV zu diesem Übereinkommen angeführten Leistungsparameter und Mindeststandards für Züge des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen zu unternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012223

Dokumentnummer

NOR12153500

alte Dokumentnummer

N9199317263L

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