Artikel 4
Betriebliche Ziele
Die Vertragsparteien verpflichten sich, um den internationalen kombinierten Verkehr auf dem internationalen Netz für den internationalen Verkehr zu erleichtern, geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der in Anhang IV zu diesem Übereinkommen angeführten Leistungsparameter und Mindeststandards für Züge des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen zu unternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10012223
Dokumentnummer
NOR12153500
alte Dokumentnummer
N9199317263L
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