vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Artikel 3

Technische Charakteristika des Netzes

Die Bahnstrecken des internationalen Netzes des kombinierten Verkehrs müssen die in Anhang III zu diesem Übereinkommen angeführten Charakteristika aufweisen oder sind mit den Bestimmungen dieses Anhangs bei künftigen Verbesserungsarbeiten, die gemäß nationalen Programmen auszuführen sein werden, in Übereinstimmung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012223

Dokumentnummer

NOR12153499

alte Dokumentnummer

N9199317262L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)