Artikel 3
Technische Charakteristika des Netzes
Die Bahnstrecken des internationalen Netzes des kombinierten Verkehrs müssen die in Anhang III zu diesem Übereinkommen angeführten Charakteristika aufweisen oder sind mit den Bestimmungen dieses Anhangs bei künftigen Verbesserungsarbeiten, die gemäß nationalen Programmen auszuführen sein werden, in Übereinstimmung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10012223
Dokumentnummer
NOR12153499
alte Dokumentnummer
N9199317262L
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