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§ 6 ATP-Durchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1991

Abschnitt II

Überprüfung Prüfstellen

§ 6.

(1) Die im ATP genannten Prüfungen sind vom Bescheinigungswerber bei einer Prüfstelle durchführen zu lassen, die über die zur Vornahme der Prüfung (Anlage 1 ATP) geeignete wärme- und kältetechnische Ausstattung verfügt und der auf Grund des Gesetzes betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungswesen, RGBl. Nr. 185/1910, das Recht eingeräumt wurde, über das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Untersuchungen und Prüfungen Zeugnisse auszustellen, die als öffentliche Urkunden anzusehen sind. Die Prüfungen sind in den nach Anlage 1 ATP festgesetzten Abständen zu wiederholen.

(2) Prüfberichte und Gutachten ausländischer Prüfstellen, die von einer zuständigen Behörde eines ATP-Vertragsstaates zur Vornahme der nach dem ATP erforderlichen Prüfungen ermächtigt wurden, sowie die Bescheinigungen einer ausländischen zuständigen Behörde eines ATP-Vertragsstaates, sind anzuerkennen, sofern auch die für die Ausstellung der ATP-Zertifikate in diesem Staat zuständige Behörde die inländischen Prüfberichte, Gutachten und Bescheinigungen in gleicher Weise anerkennt. Im Zweifelsfall entscheidet über die Anerkennung der Bundeskanzler.

Schlagworte

wärmetechnisch, Untersuchungswesen, Erprobungswesen

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012052

Dokumentnummer

NOR12152651

alte Dokumentnummer

N9199114259J

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