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§ 5 ATP-Durchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1991

§ 5.

Nach Beendigung einer Beförderung, die dem ATP unterliegt, aber nicht gemäß den Vorschriften dieses Abkommens durchgeführt wurde, darf nur der Landeshauptmann über die Lebensmittel verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012052

Dokumentnummer

NOR12152650

alte Dokumentnummer

N9199114258J