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§ 4 ATP-Durchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1991

Bescheinigung und Bescheid

§ 4.

(1) Beförderungsmittel im Sinne des Art. 1 ATP, die für die grenzüberschreitende Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel bestimmt sind, bedürfen einer Bescheinigung, sofern der Verlade bzw. Entladeort der Ware im Hoheitsgebiet eines ATP-Vertragsstaates liegt. Diese Bescheinigung ist auf Ansuchen zu erteilen, wenn eine Überprüfung ergeben hat, daß das Beförderungsmittel den Begriffsbestimmungen und Normen der Anlage 1 ATP entspricht.

(2) Mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Abs. 1 ist die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal betraut; die Bescheinigung ist befristet (Anlage 1, Anhang 3 ATP) auszustellen.

(3) Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Ansuchens erteilt, so hat der Bundeskanzler auf schriftliches Verlangen der Partei durch Bescheid festzustellen, ob das Beförderungsmittel den Begriffsbestimmungen und Normen der Anlage 1 ATP entspricht.

Schlagworte

Bundesversuchsanstalt,

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012052

Dokumentnummer

NOR12152649

alte Dokumentnummer

N9199114257J

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