Beilage I
ANHANG I
Planmäßiger Fluglinienverkehr
Abschnitt 1
Flugstrecken
Die im Rahmen dieses Anhangs namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, gemäß den Bestimmungen ihrer Namhaftmachung planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr zwischen Punkten auf den folgenden Flugstrecken durchzuführen:
A. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Von Punkten außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vereinigten Staaten von Amerika und über Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in Österreich und darüber hinaus.
B. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Von Punkten außerhalb Österreichs über Österreich und Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika und darüber hinaus.
Abschnitt 2
Flexibilität im Betrieb
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl:
Abschnitt 3
Wechsel des Luftfahrzeuges
Anlage1
Auf jedem Abschnitt der oben genannten Flugstrecken kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen internationalen Fluglinienverkehr durchführen, ohne jede Beschränkung hinsichtlich des Wechsels, an jedem Punkt auf der Flugstrecke, der Type oder der Anzahl der betriebenen Luftfahrzeuge; vorausgesetzt, daß in ausgehender Richtung der Fluglinienverkehr jenseits eines solchen Punktes eine Fortsetzung des Fluglinienverkehrs aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ist, und in hereinkommender Richtung der Fluglinienverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, eine Fortsetzung des Fluglinienverkehrs von jenseits dieses Punktes ist.
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