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Anlage2 Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Beilage II

ANHANG II

Charterflugverkehr

Abschnitt 1

Die von einer Vertragspartei im Rahmen dieses Anhanges namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind gemäß den Bestimmungen ihrer Namhaftmachung berechtigt, im internationalen Charterflugverkehr die Beförderung von Passagieren (und deren Begleitgepäck) und/oder Fracht einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Frachtnachsendung, getrennte und kombinierte Charter (Passagiere/Fracht) durchzuführen:

Zur Durchführung des unter diesen Anhang fallenden Luftverkehrs haben die im Rahmen dieses Anhanges von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen darüber hinaus das Recht:

Jede Vertragspartei hat Anträge von namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zur Beförderung von Verkehr, der nicht in diesem Anhang erfaßt ist, auf Grundlage des guten Einvernehmens und der Gegenseitigkeit wohlwollend zu behandeln.

Abschnitt 2

Jedes von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, das internationalen Charterflugverkehr durchführt, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei seinen Ursprung hat, entweder auf einfacher oder auf Rückflugbasis, hat die Wahl, entweder die Gesetze, Vorschriften und Regeln seines Heimatstaates oder jene der anderen Vertragspartei einzuhalten. Wendet eine Vertragspartei verschiedene Regeln, Vorschriften, Bedingungen oder Beschränkungen auf ein oder mehrere ihrer Fluglinienunternehmen oder auf Fluglinienunternehmen verschiedener Staaten an, so unterliegt jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen den Kriterien mit den geringsten Einschränkungen.

Ungeachtet des letzten Absatzes beschränkt keine Bestimmung dieses Absatzes das Recht einer Vertragspartei, die Befolgung der Bestimmungen betreffend den Schutz der Habe der Fluggäste, die Stornierungs- und Rückvergütungsrechte der Fluggäste sowie der Bestimmungen, die im Interesse der nationalen Sicherheit aufgestellt werden, durch das oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu verlangen.

Abschnitt 3

Anlage2

Außer in bezug auf die im vorigen Absatz erwähnten Verbraucherschutzbestimmungen verlangt keine Vertragspartei von einem im Rahmen dieses Anhanges namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beförderung von Verkehr vom Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder eines Drittstaates auf einfacher oder Rückflugbasis mehr als die Vorlage einer Bestätigung der Befolgung der im Abschnitt 2 dieses Anhanges genannten Gesetze, Vorschriften und Regeln oder die Vorlage einer von den betreffenden Luftfahrtbehörden erteilten Verzichtserklärung auf die Einhaltung dieser Gesetze, Vorschriften oder Regeln.

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