ANHANG I Fluglinienverkehr Abschnitt 1
Anlage1
Die von einer Vertragspartei für diesen Anhang namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind gemäß den Bestimmungen hinsichtlich ihrer Namhaftmachung berechtigt, internationalen Fluglinienverkehr durchzuführen
- 1. zwischen Punkten auf den folgenden Flugstrecken und
- 2. zwischen Punkten auf solchen Flugstrecken und Punkten in Drittstaaten über Punkte im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei, die die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
A. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:
- 1. Von den Vereinigten Staaten von Amerika über Zwischenpunkte nach Wien und darüber hinaus.
Nicht mehr als drei US-Fluglinienunternehmen dürfen diese Flugstrecke während derselben Verkehrssaison bedienen, wobei nicht mehr als zwei US-Fluglinienunternehmen diese Flugstrecke von New York aus während derselben Verkehrssaison bedienen dürfen. Diese Fluglinienunternehmen dürfen während derselben Verkehrssaison nicht denselben Zwischenpunkt oder denselben Punkt darüber hinaus bedienen.
Vor der Sommersaison 1991 kann der Flugliniendienst nach Wien über zwei Zwischenpunkte und zwei Punkte darüber hinaus betrieben werden. Diese zwei Zwischenpunkte können frei gewählt werden, dürfen aber nicht Paris, Düsseldorf oder München umfassen. Die Punkte darüber hinaus können Budapest und Bukarest sein.
Mit Beginn der Sommersaison 1991 kann die Fluglinie nach Wien entweder über die zwei Zwischenpunkte und die oben genannten zwei Punkte darüber hinaus oder über drei Zwischenpunkte und einen Punkt darüber hinaus während derselben Verkehrssaison bedient werden. Der dritte Zwischenpunkt wird zwischen den beiden Vertragsparteien bis spätestens 1. Februar 1991 vereinbart. Wird ein dritter Zwischenpunkt benutzt, so kann der eine Punkt darüber hinaus wahlweise Budapest oder Bukarest sein. Während der Dauer dieses Anhanges kann ein US-Fluglinienunternehmen sowohl Budapest als auch Bukarest in derselben Verkehrssaison bedienen, wenn kein anderes US-Fluglinienunternehmen einen Punkt darüber hinaus bedient und nur zwei Zwischenpunkte bedient werden.
- 2. Von einem oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika, mit Ausnahme von New York, über Zwischenpunkte nach Wien.
Flugstrecke zwei kann nur für reine Frachtflüge verwendet werden.
B. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:
- 1. Von Österreich nach New York.
- 2. Von Österreich über einen Zwischenpunkt nach einen Punkt in den Vereinigten Staaten von Amerika, der von der Österreichischen Bundesregierung bestimmt wird.
C. Die Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien können unter ihren Zwischenpunkten wechseln und die US-Fluglinienunternehmen können unter den Punkten darüber hinaus nach Bekanntgabe an die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sechzig (60) Tage im voraus zum jeweiligen Beginn einer Verkehrssaison wechseln.
Abschnitt 2
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl Flüge in einer oder beiden Richtungen ohne Richtungs- oder geographische Beschränkungen betreiben, Punkte auf der Flugstrecke in jeder Reihenfolge bedienen und Zwischenlandungen an einem oder mehreren Punkten außerhalb des Hoheitsgebietes der Vertragspartei, die dieses Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, auslassen, ohne ein Recht zur Beförderung von sonst auf Grund dieses Abkommens zulässigem Verkehr zu verlieren.
Abschnitt 3
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl Luftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder an Punkten in Drittländern wechseln, vorausgesetzt, daß:
- a) hinsichtlich des Wechsels des Luftfahrzeuges im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Flüge jenseits des Punktes des Wechsels des Luftfahrzeuges mit einem einzigen Luftfahrzeug durchgeführt werden, dessen Kapazität bei den vom Heimatstaat ausgehenden Diensten kleiner oder gleich, bei hereinkommenden Diensten größer oder gleich ist als die des ankommenden Luftfahrzeuges, und
- b) die Luftfahrzeuge für solche Flüge im Zusammenhang mit dem hereinkommenden bzw. ausgehenden Luftfahrzeugen planmäßig festgelegt werden, wobei jedoch im Falle einer Flugverzögerung durch unvorhergesehene betriebliche oder technische Schwierigkeiten der oder die weiterführenden Flüge ohne Rücksicht auf die Erfordernisse dieses Absatzes durchgeführt werden dürfen.
Abschnitt 4
Die Bestimmungen dieses Anhanges treten drei Jahre nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens wieder außer Kraft, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien kommen überein, ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu beraten, ob die Bestimmungen des Anhanges beibehalten oder abgeändert werden sollen.
Keine Bestimmung dieses Abschnittes ist darauf gerichtet, eine andere Bestimmung des Abkommens betreffend Beratungen, Aussetzung oder Beendigung von Flugdiensten oder Beendigung des Abkommens abzuändern.
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