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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 9

Zölle und Gebühren

  1. 1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren an Bord befindliche übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffe, technische Verbrauchsvorräte, Ersatzteile (einschließlich Triebwerke), Bordvorräte (einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Nahrungsmittel, Getränke und Alkohol, Tabak und andere für den Verkauf an oder die Verwendung durch Fluggäste während des Fluges bestimmte Produkte in beschränkter Menge) und andere Gegenstände, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Bedienung von im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen an Bord verwendet werden oder dazu bestimmt sind, sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Importbeschränkungen, Eigentumssteuern und Kapitalsteuern, Zöllen, Verbrauchssteuern und ähnlichen nicht auf Kosten der bereitgestellten Leistungen beruhenden Abgaben und Steuern, die von den nationalen Behörden auferlegt werden, befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
  2. 2. Weiters sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Steuern, Abgaben und Zöllen - mit Ausnahme der Gebühren, die auf Kosten für die bereitgestellte Leistung beruhen - befreit:
  1. a) Bordvorräte innerhalb angemessener Grenzen, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eingeführt oder im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei bereitgestellt und zur Verwendung in einem ausfliegenden Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei, das im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt ist, an Bord genommen wurden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen;
  2. b) Bodenausrüstung und Ersatzteile (einschließlich Triebwerke), die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zwecke des Service, der Wartung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen eines Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei, die im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt werden, eingeführt werden;
  3. c) Treib- und Schmierstoffe und technische Verbrauchsvorräte, die zur Verwendung in einem Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei, das im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder im Hoheitsgebiet dieser anderen Partei bereitgestellt wurden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden sollen; und
  4. d) Werbematerial, das in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eingeführt oder im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei bereitgestellt und innerhalb angemessener Grenzen für die Verwendung in einem ausfliegenden Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens der anderen Partei, das im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt ist, an Bord genommen wird, selbst wenn dieses Material während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie an Bord genommen wurden, verwendet werden.
  1. 3. Es kann verlangt werden, daß die in Absatz 1 und 2 genannte Ausrüstung und Vorräte unter Aufsicht und Kontrolle der entsprechenden Behörden bleiben.
  2. 4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen sind auch dort anwendbar, wo die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei mit einem anderen Fluglinienunternehmen, das in gleicher Weise solche Ausnahmen von der anderen Vertragspartei genießt, einen Vertrag bezüglich der Zurverfügungstellung und Überweisung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geschlossen haben.

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